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Einführung elektronische Akte in Insolvenzsachen zum 12.02.25

Das Insolvenzgericht Cuxhaven startet in die nächste Stufe der Digitalisierung. Zum 12.02.2025 wird bei uns die rechtsverbindliche elektronische Akte eingeführt. Die Einführung betrifft sämtliche Akten in Insolvenzsachen, die ab diesem Zeitpunkt neu angelegt werden. Akten, die bereits in Papierform angelegt sind, werden elektronisch weitergeführt.

Die elektronisch geführten Akten werden Ihnen zukünftig nur noch in elektronischer Form als PDF-Datei zugesandt, sodass das Einscannen der Papierakte für Sie entfällt.

Von der elektronischen Aktenführung ausgenommen ist derzeit noch die Insolvenztabelle. Diese wird weiterhin in Papier geführt. Es ist beabsichtigt, im Laufe des dieses Jahres die Tabelle nur noch elektronisch in der Fachanwendung zu führen. Das bedeutet, dass entgegen der bisherigen Handhabung die Insolvenztabelle nicht mehr ausgedruckt bzw. im elektronischen Aktensystem abgelegt wird, sondern lediglich ein Datensatz in der Fachanwendung verbleibt. Rechtzeitig vor der Einführung der maschinellen Insolvenztabelle erhalten Sie weitere Informationen.

Da die Insolvenztabelle von der elektronischen Aktenführung ausgenommen ist, sind die Forderungsanmeldungen weiterhin ausschließlich in Papierform zu übermitteln. Sie werden gebeten, von einer zusätzlichen elektronischen Übermittlung abzusehen, weil dieses erheblichen Mehraufwand für die Serviceeinheiten mit sich bringt. Bei Übersendung der ITR-Datei möchten wir Sie bitten, diese nicht mit anderen Dokumenten zusammen in einer Nachricht zu übermitteln.

Ab dem 12.02.2025 können nun auch die Belege elektronisch übermittelt werden, soweit in den Verfahren nicht mehr als 150 Buchungsvorgänge vorhanden sind. In Verfahren mit mehr als 150 Buchungen bitten wir zunächst um telefonische Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter, damit eine Absprache erfolgen kann, wie die Belege eingereicht werden sollen. Der Grund ist, dass hier erst einmal erprobt werden soll, wie die elektronische Hinweis zum Datenschutz Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Informationen zum Datenschutz finden Sie auf unserer Internetseite. Bei Bedarf stellen wir Ihnen die Informationen in Papierform zur Verfügung. Handhabung funktioniert. Einzelne Belege, die im Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung mit eingereicht werden, können auch elektronisch übermittelt werden.

Um einen übersichtlichen Aktenbaum im elektronischen Aktensystem gewährleisten zu können und den Serviceeinheiten die Sortierung der eingehenden Schriftstücke zu erleichtern, sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Da wir mit einer Vielzahl von Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwaltern zusammenarbeiten, ist für uns eine einheitliche Handhabung sehr wichtig. Wir bitten Sie daher, uns zu unterstützen und die zu übersendenden Anlagen entsprechend der anliegenden Namenskonventionen zu benennen. Wichtig ist, dass für jede Anlage ein eigenes PDF-Dokument erstellt wird und keine Anlagen als Gesamt-PDF-Datei zusammengefasst werden, da die Dokumente einzeln im Aktenbaum des elektronischen Aktensystems abgelegt werden müssen.
Hinsichtlich der Einreichung der Belege, bitten wir Sie die PDF-Dateien für die Einzelbelege in eine Gesamt-PDF-Datei zu überführen und nur diese Datei zu übermitteln. Dafür stehen kostenfreie Tools im Internet zur Verfügung. Bei Überschreitung der Mengenbegrenzungen von 200 MB können die Belege auch in mehreren PDF-Dateien übermittelt werden. Damit in diesem Fall eine Sortierung in der elektronischen Akte möglich ist, sollten die PDF-Dokumente wie folgt bezeichnet werden:

Belege 01/23 – 12/23
Belege 01/24 – 05/24 usw.

Da die Zugangsdaten für das GIS nicht der Akteneinsicht unterliegen, werden Sie gebeten, die Zugangsdaten für das GIS in den ab dem 17.07.2024 eröffneten Verfahren unmittelbar nach Ihrer Bestellung in einem gesonderten Schreiben mit dem Dateinamen „Zugangsdaten GIS“ mitzuteilen.

Für Ihre Mühe bedanken wir uns bereits im Voraus.
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